Satzung

Präambel

Der Verein [sic!] – Subculture is Culture e.V. ist gegründet worden, um die Durchführung, Unterstützung und Förderung kultureller wie subkultureller Events im Konzert- und Tanzbereich, deren inhaltliche Ausrichtung sich an alternativen Genres orientiert (Blues, Hardrock, Independent, Punkrock, Jazz, Metal, Rock, Singer/Songwriter, Swing u.a.m.) zu fördern. Damit grenzt er sich von kommerziellen Inhalten deutlich ab und hat sich zu einer weiteren Aufgabe die aktive Pflege der lokalen und regionalen Musikszene, insbesondere durch das Zurverfügungstellen von Auftrittsmöglichkeiten gesetzt.

Dem Verein ist es ein wichtiges Anliegen, generationsübergreifend zu wirken. So richten sich die durchgeführten Events an Personengruppen sämtlicher Altersstrukturen. Ein besonderes Augenmerk wird auf Jugendliche und junge Erwachsene gerichtet, die aufgrund ihres sozialen und/oder ethnischen Hintergrunds keinen oder nur sehr beschränkten Zugang zu anderen kommerziellen Einrichtungen finden. Somit werden mit Unterstützung des Vereins [sic!] – Subculture is Culture e.V.‘ (sichere) sozio-kulturelle Räume zur Zusammenkunft unterschiedlichster Gruppen geschaffen. In diesen kann sich ohne Anfeindungen und in friedlichem Miteinander bewegt und kommuniziert werden.

Mit diesen Angeboten bedienen wir überwiegend Nischen mit ihren eigenen Ansprüchen, Ausdrucksformen und eigener Ästhetik. Wir erarbeiten mit unseren Veranstaltungen und künstlerischem Wirken eine Bereicherung für das kulturelle Leben der Stadt und bieten so Ausgleichsmöglichkeiten zum Alltag, womit auch wenig ‚solventen‘ Personengruppen die Teilhabe an diesen Events ermöglicht wird.

Basis für das Wirken des Vereins ist, einen konstruktiven Dialog mit der Stadt Göttingen anzuregen, in dem die Interessen von Künstlerinnen, Veranstalter*innen und Gästen vertreten werden, um dadurch dem Wegfall (sub-)kultureller Infrastruktur entgegenzuwirken.

Wir setzen uns dafür ein, dass unser nicht selbstverständliches Engagement von Seiten der Öffentlichkeit und der Stadtverwaltung anerkannt und unterstützt wird, denn eine lebenswerte Stadt ist ohne lebendige Jugend-, Club- und Subkultur keine lebenswerte Stadt. Für den Erhalt einer solchen engagieren wir uns, weil wir denken, dies ist eine Aufgabe, die uns alle angeht und der wir uns dauerhaft verpflichtet fühlen!

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Nr. 1: Der Verein führt den Namen [sic!] – Subculture is Culture. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz ‚e.V.‘.
Nr. 2: Der Verein hat seinen Sitz in 37073 Göttingen, Weender Landstr. 5. und wurde anlässlich des Todestages von Dee Dee Ramone gegründet.
Nr. 3: Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Die Mitgliedschaft wird angestrebt im a) ‚Live-Komm-Verband Hamburg‘ b) ‚Rockbüro Göttingen‘ c) KlubNetz – Verband der niedersächsischen Kulturschaffenden e.V.
Nr. 4: Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Nr. 1: Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
Nr. 2: Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur im Bereich von Musik, Live-Musik und Tanz/Tanzveranstaltungen/Tanzkurse der Sparten unterschiedlicher Musikrichtungen von Swing, Blues, Boogie Woogie, Rock, Hardrock, Alternative, Independent, Metal und Singer-Songwriter sowie durch die Durchführung von Live-Konzerten auch regionaler Bands, Pflege von Liedgut und Bildungsveranstaltungen zur Musikgeschichte der U-Musik.
Nr. 3: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Nr. 4: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Nr. 5: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nr. 6: Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Des Weiteren können einzelne, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, Mitglieder des Vorstands für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag und die Aufnahme der antragstellenden Person entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) der 1. Vorsitzendin b) der Stellvertreterin
c) der zweiten Stellvertreterin d) der Schriftführerin
e) der Kassenwart*in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden oder von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die 1. Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Nr.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Nr.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal nach Abschluss der Jahresrechnung, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (oder nach Zustimmung des Mitglieds per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (oder per E-Mail, s.o.) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Das Protokoll wird von der Schriftführerin geführt. Ist diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin eine Protokollführerin. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Bei personenbezogenen Wahlen muss eine Abstimmung schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Der Vereinszweck kann nur einstimmig geändert werden.

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der

Versammlungsleiterin und der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

In diesen Fällen ist zur Annahme des Antrages zur Aufnahme in die Tagesordnung eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins

Nr. 1: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im sechsten Absatz des § 12 festgelegten Regelung erfolgen.

Nr. 2: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Kulturamt der Stadt Göttingen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kulturförderung verwenden darf.
Diese Satzung auf der Gründungsversammlung am 5. Juni 2019 in Göttingen errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.10.2019 geändert.

Beschluss (für das Protokoll): Die vorgelegte und beratende Satzung wurde unter Berücksichtigung einer gendergerechten Sprache, sowie der rechtlichen Überprüfung des § 7 auf der o.g. Versammlung einstimmig von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.